Pflege kostet Geld, aber Sie stehen damit nicht allein da. Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat, dem stehen verschiedene Leistungen der Pflegekasse zu. In diesem Überblick erfahren Sie, welche Hilfen es gibt, wie Sie sie kombinieren und was Sie tun können, wenn das Geld trotzdem nicht reicht.
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Jede krankenversicherte Person ist automatisch auch pflegeversichert. Sobald ein Pflegegrad festgestellt wurde, besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Die meisten Geldleistungen beginnen ab Pflegegrad 2, einzelne Hilfen wie der Entlastungsbetrag gibt es schon ab Pflegegrad 1.
Wichtig zu wissen: Alle Zuschüsse sind nach oben gedeckelt. Sie ersetzen also nicht die kompletten Kosten, sondern entlasten gezielt. Bei der Auswahl und Beantragung hilft Ihnen eine kostenlose Pflegeberatung, auf die Sie ebenfalls einen gesetzlichen Anspruch haben.
Pflegegeld: Wenn Angehörige pflegen
Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn die Pflege zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Personen übernommen wird. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist als finanzielle Anerkennung für die pflegenden Angehörigen gedacht. Wofür das Geld eingesetzt wird, entscheiden Sie selbst.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| 2 | 347 € |
| 3 | 599 € |
| 4 | 800 € |
| 5 | 990 € |
(Stand 2025, ohne Gewähr)
Pflegesachleistung: Wenn ein Pflegedienst kommt
Wird die Pflege ganz oder teilweise von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab. Das nennt sich Pflegesachleistung. Ein zugelassener Pflegedienst übernimmt körperbezogene Pflege, Unterstützung im Alltag, häusliche Krankenpflege und die Beratung der Angehörigen.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung pro Monat |
|---|---|
| 2 | 796 € |
| 3 | 1.497 € |
| 4 | 1.859 € |
| 5 | 2.299 € |
(Stand 2025, ohne Gewähr)
Sie müssen sich nicht entscheiden: Pflegegeld und Sachleistung lassen sich als Kombinationsleistung verbinden. Nimmt der Pflegedienst zum Beispiel nur die Hälfte der Sachleistung in Anspruch, wird die andere Hälfte anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Entlastungsbetrag: 131 Euro für mehr Spielraum
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro im Monat und steht schon ab Pflegegrad 1 zu (Stand 2025, ohne Gewähr). Er ist zweckgebunden und kann zum Beispiel für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anerkannte Betreuungsangebote oder haushaltsnahe Dienstleistungen verwendet werden. Sie reichen die Belege ein und bekommen den Betrag erstattet. Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Jahres angesammelt werden.
Wie Sie diese Leistung am besten ausschöpfen, lesen Sie ausführlich in unserem Beitrag Entlastungsbetrag richtig nutzen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Wenn die Pflegeperson ausfällt
Wird eine pflegende Person krank, fährt in den Urlaub oder braucht einfach eine Pause, springt die Verhinderungspflege ein. Eine Ersatzpflege übernimmt dann die Betreuung. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die Person zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde.
Die Kurzzeitpflege wiederum ist für vorübergehende stationäre Versorgung gedacht, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Sturz.
Seit Juli 2025 sind beide Leistungen zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Jahr zusammengefasst (Stand 2025, ohne Gewähr). Sie können das Budget flexibel auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verteilen, je nachdem, was gerade gebraucht wird. Die Einzelheiten erklären wir im Beitrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege als Jahresbetrag.
Hilfsmittel und Wohnumbau
Neben den laufenden Leistungen unterstützt die Pflegekasse auch bei Anschaffungen und Umbauten:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 Euro im Monat für Dinge wie Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel (Stand 2025, ohne Gewähr).
- Technische Pflegehilfsmittel: etwa Pflegebett oder Hausnotruf, oft auch leihweise über die Pflegekasse.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, zum Beispiel für ein barrierefreies Bad, eine Türverbreiterung, eine Rampe oder einen Treppenlift (Stand 2025, ohne Gewähr).
Diese Zuschüsse erleichtern nicht nur die Pflege, sie helfen der pflegebedürftigen Person auch, möglichst lange selbstständig zu Hause zu leben. Wie Sie den Wohnumbau-Zuschuss beantragen, zeigt unser Beitrag Pflege und Wohnumbau-Zuschuss nach SGB XI.
Wenn der Pflegegrad nicht ausreicht
Manchmal reicht der bewilligte Pflegegrad nicht aus, weil sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert hat oder die Begutachtung den tatsächlichen Aufwand nicht abbildet. In diesem Fall können Sie eine Höherstufung beantragen. Gegen einen Bescheid, den Sie für zu niedrig halten, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wie das geht und worauf es ankommt, erfahren Sie in unserem Beitrag Pflegegrad-Widerspruch und Höherstufung.
Reichen die Leistungen trotz passendem Pflegegrad finanziell nicht aus, gibt es weitere Wege. Verfügt die pflegebedürftige Person über kein nennenswertes Vermögen, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Das bereits bezogene Pflegegeld wird dabei nicht auf die Sozialhilfe angerechnet. Erwachsene Kinder werden zur Unterhaltszahlung nur herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
Den Überblick behalten
Die Leistungen der Pflegekasse wirken auf den ersten Blick unübersichtlich, lassen sich aber gut kombinieren, wenn man weiß, was zusammengehört. Welcher Pflegegrad welche Ansprüche auslöst, fassen wir in unserem Ratgeber zu den Pflegegraden zusammen. Und wenn Sie sich bei der Beantragung unsicher sind, nehmen Sie eine kostenlose Pflegeberatung in Anspruch. So holen Sie das heraus, was Ihnen zusteht.
Häufige Fragen
Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegegeld?
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig beziehen?
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag von 131 Euro verwenden?
Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?
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Wir beraten Sie unverbindlich und nehmen uns Zeit für Ihre Situation, telefonisch oder bei einem persönlichen Erstgespräch.
Pflegedienst Bernstein
Inhabergeführter ambulanter Pflegedienst aus Düsseldorf, seit 2014. Ambulante Pflege, Intensiv- und Beatmungspflege.
Alle Themen finden Sie im Ratgeber. Begriffe kurz erklärt im Pflege-Glossar.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Beträge und Regelungen können sich ändern. Genannte Werte gelten, sofern nicht anders angegeben, für das Jahr 2025 ohne Gewähr. Maßgeblich sind im Zweifel immer die Auskünfte Ihrer Pflegekasse.