Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst. Diese Neuregelung nach § 42a SGB XI ersetzt die früheren getrennten Budgets und die komplizierten Umwidmungsregeln. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können seitdem frei entscheiden, wie viel von dem einen Topf sie für die eine oder die andere Leistung einsetzen. Das schafft Spielraum und nimmt Angehörigen einen großen Teil der Rechnerei ab.
Was hat sich zum 1. Juli 2025 geändert?
Früher gab es zwei voneinander getrennte Beträge: ein Budget für die Verhinderungspflege und ein eigenes für die Kurzzeitpflege. Wer mehr von der einen Leistung brauchte, musste Teile des anderen Topfes mühsam übertragen, und das ging nur in eine Richtung und nur zu festen Prozentsätzen. Diese Zweiteilung ist seit dem 1. Juli 2025 Geschichte.
An ihre Stelle tritt der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Sie können diesen Betrag flexibel auf beide Leistungen aufteilen, ganz für Verhinderungspflege oder ganz für Kurzzeitpflege verwenden oder beliebig mischen. Es gibt keine getrennten Höchstgrenzen mehr, nur noch die eine gemeinsame Obergrenze. Was im laufenden Jahr nicht verbraucht wird, verfällt allerdings zum Jahresende, ein Übertrag ins Folgejahr ist nicht vorgesehen.
Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege: wo liegt der Unterschied?
Beide Leistungen entlasten pflegende Angehörige, setzen aber an verschiedenen Stellen an. Es lohnt sich, den Unterschied zu kennen, damit Sie den richtigen Baustein wählen:
- Verhinderungspflege: Sie springt ein, wenn die private Pflegeperson zeitweise ausfällt, etwa wegen Urlaub, Krankheit oder einem Termin. Die Pflege findet meist weiter zu Hause statt, übernommen von einem Pflegedienst, einer Ersatzperson oder einer Nachbarschaftshilfe.
- Kurzzeitpflege: Hier wird der pflegebedürftige Mensch vorübergehend vollstationär in einer Einrichtung versorgt, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Versorgung zu Hause für eine Weile nicht möglich ist.
Kurz gesagt: Verhinderungspflege bringt die Hilfe zu Ihnen nach Hause, Kurzzeitpflege bringt den pflegebedürftigen Menschen vorübergehend in eine Einrichtung. Unsere Verhinderungspflege organisieren wir so, dass möglichst dieselben vertrauten Gesichter weiterhelfen.
Wer hat Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag?
Den vollen Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein eigener Anspruch auf diese beiden Leistungen, hier hilft der Entlastungsbetrag weiter. Für die Verhinderungspflege galt früher eine Wartezeit, die mit der Reform entfallen ist. Welcher Pflegegrad in Ihrem Fall vorliegt und was daran hängt, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zu den Pflegegraden.
Wichtig: Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, läuft das Pflegegeld zur Hälfte weiter. So entsteht in der Auszeit keine vollständige Lücke in der Versorgung der Pflegeperson.
Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag besteht unabhängig davon, ob die Pflege überwiegend durch Angehörige oder durch einen ambulanten Dienst erfolgt. Entscheidend ist, dass eine private Pflegeperson regelmäßig pflegt und zeitweise ausfällt oder entlastet werden soll. Die Vertretung dürfen sowohl ein zugelassener Pflegedienst als auch nahe Angehörige oder vertraute Personen übernehmen. Bei nahen Angehörigen gelten allerdings besondere Regeln zur Höhe der Erstattung, das klären wir im Einzelfall gern mit Ihnen.
Stundenweise oder tageweise: wie wird abgerechnet?
Die Verhinderungspflege kennt zwei Formen, die sich erheblich unterscheiden. Diese Unterscheidung ist beim Planen entscheidend:
- Stundenweise Verhinderungspflege: Dauert die Vertretung pro Tag weniger als acht Stunden, gilt sie als stundenweise. Sie wird nicht auf eine Tageshöchstzahl angerechnet und mindert das Pflegegeld an diesen Tagen nicht.
- Tageweise Verhinderungspflege: Dauert die Vertretung acht Stunden oder länger, zählt sie als ganzer Tag. An diesen Tagen wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
Gerade die stundenweise Variante ist für viele Familien praktisch: ein Nachmittag pro Woche, ein paar Stunden für einen Arztbesuch oder einfach Zeit zum Durchatmen, ohne dass das Pflegegeld leidet.
Wie kombinieren Sie beide Leistungen sinnvoll?
Weil jetzt nur noch ein Topf existiert, planen Sie am besten über das ganze Jahr hinweg. Überlegen Sie zu Beginn des Jahres, welche Auszeiten und Engpässe absehbar sind: ein geplanter Urlaub, eine anstehende Operation, regelmäßige Entlastungsstunden. Daraus ergibt sich, wie viel Sie eher für stundenweise Hilfe zu Hause und wie viel für eine stationäre Auszeit zurücklegen.
Ein praktischer Tipp: Reservieren Sie nicht den ganzen Betrag von vornherein für einen einzigen Zweck. Halten Sie einen Teil flexibel, damit Sie bei einem ungeplanten Krankenhausaufenthalt noch Mittel für die anschließende Kurzzeitpflege haben. In unserer Pflegeberatung rechnen wir das gemeinsam mit Ihnen durch.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Frau Sommer pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) zu Hause. Über das Jahr nutzt sie jeden Mittwochnachmittag fünf Stunden stundenweise Verhinderungspflege durch unseren Dienst, um selbst zur Physiotherapie und zum Einkaufen zu kommen. Diese Stunden mindern ihr Pflegegeld nicht. Im Sommer fährt sie zwei Wochen in den Urlaub und bucht für diese Zeit eine Kurzzeitpflege in einer Einrichtung.
Beide Leistungen werden aus demselben Jahresbetrag von 3.539 Euro bezahlt. Frau Sommer muss nichts mehr von einem Topf in den anderen umwidmen. Sie behält im Blick, wie viel von den 3.539 Euro bereits aufgebraucht ist, und teilt sich den Rest für das restliche Jahr ein. So bleibt die Versorgung lückenlos, und sie selbst kommt regelmäßig zur Ruhe. Eine dauerhaft tragfähige Betreuung braucht genau solche eingeplanten Pausen.
Häufige Fragen
Kann ich den gesamten Betrag für Verhinderungspflege ausgeben?
Ja. Seit dem 1. Juli 2025 dürfen Sie die vollen 3.539 Euro für Verhinderungspflege verwenden, wenn Sie keine Kurzzeitpflege benötigen. Umgekehrt geht es genauso für die Kurzzeitpflege. Die Aufteilung steht Ihnen frei.
Wird mein Pflegegeld in dieser Zeit gekürzt?
Bei tageweiser Verhinderungspflege und bei Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Stundenweise Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag mindert das Pflegegeld nicht.
Verfällt nicht genutztes Geld am Jahresende?
Ja. Der gemeinsame Jahresbetrag gilt pro Kalenderjahr. Was bis zum 31. Dezember nicht verbraucht ist, lässt sich nicht ins nächste Jahr übertragen. Deshalb lohnt es sich, die Leistungen frühzeitig einzuplanen.
Brauche ich vorab eine Genehmigung der Pflegekasse?
Sie reichen die Nachweise bei Ihrer Pflegekasse ein, in der Regel werden die Kosten dann erstattet. Wir unterstützen Sie bei den Formularen und sagen Ihnen, welche Belege Sie sammeln sollten. Sprechen Sie uns einfach an.
Brauchen Sie Unterstützung bei der Pflege?
Wir beraten Sie unverbindlich und nehmen uns Zeit für Ihre Situation, telefonisch oder bei einem persönlichen Erstgespräch.
Pflegedienst Bernstein
Inhabergeführter ambulanter Pflegedienst aus Düsseldorf, seit 2014. Ambulante Pflege, Intensiv- und Beatmungspflege.
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