PflegerechtFinanzierungAngehörige

Entlastungsbetrag richtig nutzen

131 Euro im Monat Entlastungsbetrag bei Pflegegrad: wofür Sie das Geld einsetzen dürfen, wie Sie es abrufen und wie sich nicht genutzte Beträge ansparen lassen.

| 3 Min. Lesezeit

Der Entlastungsbetrag ist eine der am wenigsten genutzten Leistungen der Pflegeversicherung. Jeder Mensch mit einem anerkannten Pflegegrad hat Anspruch darauf, und trotzdem bleibt das Geld bei vielen Familien Monat für Monat liegen. Das ist schade, denn es geht um 131 Euro im Monat (Stand 2025), die spürbar entlasten können. Hier erfahren Sie, wofür der Betrag gedacht ist, wie Sie ihn abrufen und was passiert, wenn Sie ihn nicht jeden Monat brauchen.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist ein fester Geldbetrag, den die Pflegekasse zusätzlich zu den übrigen Pflegeleistungen zahlt. Er beträgt 131 Euro pro Monat und steht jedem Pflegebedürftigen zu, der zu Hause versorgt wird und mindestens Pflegegrad 1 hat. Anders als beim Pflegegeld bekommen Sie das Geld nicht aufs Konto überwiesen. Stattdessen rechnen die Dienstleister direkt mit der Pflegekasse ab, oder Sie reichen Rechnungen ein und bekommen den Betrag erstattet.

Wichtig ist der Grundgedanke dahinter. Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten und dem Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit und Teilhabe ermöglichen. Er ist also nicht für die körpernahe Grundpflege gedacht, sondern für Unterstützung im Alltag und für die Stunden, in denen Angehörige einmal durchatmen können.

Wofür können Sie das Geld einsetzen?

Der Betrag ist an bestimmte Zwecke gebunden. Sie können ihn für folgende Leistungen verwenden:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag: Hilfe beim Einkaufen, Begleitung zu Terminen, Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter, die mit dem Pflegebedürftigen Zeit verbringen.
  • Tages- und Nachtpflege: die teilstationäre Betreuung in einer Einrichtung, etwa stundenweise tagsüber.
  • Kurzzeitpflege: die vorübergehende vollstationäre Versorgung, zum Beispiel wenn Angehörige im Urlaub sind.
  • Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes: bei Pflegegrad 2 bis 5 für Betreuung und Hilfen im Haushalt, etwa Reinigung, Wäsche oder Begleitung. Bei Pflegegrad 1 zusätzlich auch für die körperbezogene Grundpflege.

Nicht erlaubt ist es, sich das Geld einfach selbst auszahlen zu lassen oder damit eine private Haushaltshilfe ohne anerkannte Zulassung zu bezahlen. Es muss immer ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot dahinterstehen. Welche Anbieter in Düsseldorf und Umgebung anerkannt sind, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder bei uns im Beratungsgespräch.

So rufen Sie den Entlastungsbetrag ab

Der Weg ist einfacher, als viele denken. Es gibt zwei gängige Varianten:

Variante 1: Abtretung an den Dienstleister

Sie unterschreiben eine sogenannte Abtretungserklärung. Damit rechnet der Pflegedienst oder der Betreuungsdienst die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie bekommen die Rechnung gar nicht erst zu Gesicht und müssen nichts vorstrecken. Das ist der bequemste Weg und wir kümmern uns für unsere Patienten gerne darum.

Variante 2: Rechnungen einreichen

Sie bezahlen die Leistung zunächst selbst, sammeln die Quittungen und reichen sie bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet Ihnen den Betrag bis zur Höhe von 131 Euro pro Monat zurück. Heben Sie die Rechnungen gut auf und notieren Sie das Datum der Leistung, das erleichtert die Erstattung.

Nicht genutztes Geld ansparen

Das ist der Punkt, den die meisten nicht kennen. Wenn Sie den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht oder nur teilweise nutzen, verfällt er nicht sofort. Nicht abgerufene Beträge werden angespart und stehen bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung.

Ein Beispiel: Nutzen Sie das ganze Jahr über nichts, sammeln sich bis zum Jahresende rund 1.572 Euro an. Diese Summe können Sie dann gebündelt einsetzen, etwa für eine längere Verhinderungspflege im Urlaub oder für mehrere Wochen intensivere Alltagsbegleitung. Erst nach dem 30. Juni des Folgejahres verfallen die alten Beträge endgültig. Es lohnt sich also, den Anspruch im Blick zu behalten, auch wenn Sie ihn gerade nicht brauchen.

Häufige Stolpersteine

  • Anbieter ohne Zulassung: Nur anerkannte Angebote werden erstattet. Fragen Sie im Zweifel vorher nach.
  • Fristen übersehen: Angespartes Guthaben aus dem Vorjahr verfällt zur Jahresmitte. Planen Sie rechtzeitig.
  • Verwechslung mit dem Pflegegeld: Der Entlastungsbetrag ist eine eigene Leistung und mindert weder Pflegegeld noch Sachleistung.

Der Entlastungsbetrag ist Geld, das Ihnen ohnehin zusteht. Es kostet Sie nur etwas Organisation, dafür gewinnen Sie Zeit und Spielraum. Gerade pflegende Angehörige unterschätzen oft, wie viel ein paar Stunden Unterstützung in der Woche ausmachen.

Brauchen Sie Unterstützung bei der Pflege?

Wir beraten Sie unverbindlich und nehmen uns Zeit für Ihre Situation, telefonisch oder bei einem persönlichen Erstgespräch.

Pflegedienst Bernstein

Pflegedienst Bernstein

Inhabergeführter ambulanter Pflegedienst aus Düsseldorf, seit 2014. Ambulante Pflege, Intensiv- und Beatmungspflege.

Alle Beiträge finden Sie im Blog.