Finanzen und Unterstützung

Pflegekosten von der Steuer absetzen

Pflege-Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen: So setzen pflegende Angehörige und Betroffene Pflegekosten von der Steuer ab.

4 Min. Lesezeit |Aktualisiert: 19. Juni 2026

Pflege kostet Geld, und ein guter Teil dieser Kosten bleibt am Ende bei den Betroffenen und ihren Angehörigen hängen. Das deutsche Steuerrecht bietet aber mehrere Wege, einen Teil davon zurückzuholen. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Möglichkeiten verständlich und mit konkreten Beispielen, damit Sie wissen, worauf Sie achten sollten.

Vier Wege, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen

Je nach Situation kommen unterschiedliche Regeln in Frage. Oft lassen sich mehrere kombinieren:

  • Pflege-Pauschbetrag für Angehörige, die selbst und unentgeltlich pflegen
  • Außergewöhnliche Belastungen für tatsächlich gezahlte Pflege- und Krankheitskosten
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG für den Pflegedienst und haushaltsnahe Hilfen
  • Behinderten-Pauschbetrag für die pflegebedürftige Person selbst

Welcher Weg sich lohnt, hängt von der Höhe der Kosten, vom Pflegegrad und davon ab, wer die Kosten trägt. Ein Vergleich ist fast immer sinnvoll.

Der Pflege-Pauschbetrag

Wer einen nahestehenden Menschen zu Hause pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag in der eigenen Steuererklärung ansetzen. Das ist eine pauschale Aufwandsentschädigung, für die Sie keine einzelnen Belege sammeln müssen. Seit 2021 ist er nach Pflegegrad gestaffelt:

VoraussetzungPauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 (oder Merkzeichen H)1.800 €

(Stand 2025, ohne Gewähr.)

Wichtige Bedingungen: Sie müssen die Person unentgeltlich pflegen, also ohne Bezahlung dafür. Das weitergeleitete Pflegegeld zählt nicht als Bezahlung. Die Pflege findet in Ihrer Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt, und Sie übernehmen selbst einen spürbaren Anteil. Ein zusätzlich tätiger ambulanter Pflegedienst kürzt den Pauschbetrag nicht. Pflegen sich mehrere Angehörige gemeinsam, wird der Betrag unter ihnen aufgeteilt. Welcher Pflegegrad anerkannt ist, entscheidet also direkt über die Höhe.

Außergewöhnliche Belastungen

Tatsächlich gezahlte Pflege- und Krankheitskosten können Sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen, etwa Rechnungen des Pflegedienstes, Heimkosten, Medikamente oder Fahrten zu Behandlungen. Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten allerdings erst oberhalb Ihrer individuellen zumutbaren Belastung. Diese Grenze richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und liegt grob zwischen einem und sieben Prozent des Jahreseinkommens.

Zwei Punkte sind wichtig:

  • Absetzbar sind nur Kosten, die nicht von der Pflegekasse oder anderer Stelle erstattet wurden. Pflegegeld, Erstattungen und ersparte Eigenkosten werden gegengerechnet.
  • Voraussetzung ist in der Regel ein anerkannter Pflegegrad oder eine ärztlich bescheinigte Erkrankung. Rein altersbedingte Kosten ohne Pflegegrad erkennt das Finanzamt nicht an.

Bei einem Umzug ins Pflegeheim zieht das Finanzamt eine sogenannte Haushaltsersparnis ab, weil die eigene Wohnung wegfällt. Diesen Betrag müssen Sie von den Heimkosten abziehen, bevor Sie sie ansetzen.

Beispiel: Eine Tochter zahlt im Jahr 6.000 € für den Pflegedienst ihrer Mutter, abzüglich aller Erstattungen. Ihre zumutbare Belastung liegt bei 2.500 €. Dann wirken sich 3.500 € steuermindernd aus.

Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a

Liegen die Kosten unter der zumutbaren Belastung oder bleibt ein Teil übrig, hilft oft § 35a EStG. Hier zieht das Finanzamt nicht vom Einkommen ab, sondern direkt von der Steuer: 20 Prozent der Lohn- und Fahrtkosten, bis zu 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr (Stand 2025, ohne Gewähr).

Darunter fallen die Arbeitskosten eines Pflegedienstes für Grundpflege und Betreuung sowie haushaltsnahe Hilfen wie Reinigung, Wäsche oder Einkäufe. Materialkosten zählen nicht mit. Wichtig: Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlung wird nicht anerkannt. Den über die Pflegekasse abgerechneten Anteil können Sie nicht zusätzlich ansetzen, nur Ihren selbst gezahlten Eigenanteil.

Behinderten-Pauschbetrag für die pflegebedürftige Person

Die pflegebedürftige Person selbst kann in ihrer Steuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Er ersetzt den Einzelnachweis vieler krankheits- und behinderungsbedingter Kosten und ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt, von 384 € bis 2.840 € im Jahr. Bei Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) gilt der Höchstbetrag von 7.400 € (Stand 2025, ohne Gewähr). Ein Pflegegrad 4 oder 5 wird dabei der Hilflosigkeit gleichgestellt.

Hier sollten Sie rechnen: Liegen die tatsächlichen Kosten deutlich über dem Pauschbetrag, kann der Weg über die außergewöhnlichen Belastungen günstiger sein.

So gehen Sie praktisch vor

Damit sich die Mühe lohnt, hilft etwas Ordnung über das Jahr:

  • Sammeln Sie alle Rechnungen, Quittungen und den Pflegegrad-Bescheid an einem Ort.
  • Zahlen Sie Dienstleistungen per Überweisung, nicht bar.
  • Prüfen Sie, ob der Pflege-Pauschbetrag oder der Ansatz echter Kosten mehr bringt.
  • Tragen Sie haushaltsnahe Anteile gesondert ein, falls die übrigen Kosten unter der zumutbaren Belastung bleiben.

Wer früh klärt, welche finanzielle Unterstützung in der Pflege zusteht, weiß auch besser, welche Eigenanteile am Ende absetzbar sind. Eine fundierte Pflegeberatung hilft, Leistungen und Kosten von Anfang an im Blick zu behalten. Welche Voraussetzungen hinter den Stufen stecken, erklärt unser Überblick zu den Pflegegraden.

Häufige Fragen

Kann ich Pflegekosten und den Pflege-Pauschbetrag gleichzeitig absetzen?
Den Pflege-Pauschbetrag bekommen Sie für Ihren eigenen, unentgeltlichen Pflegeaufwand. Daneben können Sie tatsächlich gezahlte Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Sie sollten aber nicht dieselben Kosten doppelt geltend machen. Oft lohnt sich ein Vergleich, welcher Weg im konkreten Fall mehr Steuer spart.
Bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag auch, wenn ein Pflegedienst hilft?
Ja. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht gekürzt, wenn zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst im Einsatz ist. Voraussetzung ist, dass Sie selbst einen spürbaren Teil der Pflege übernehmen und dafür kein Geld erhalten. Das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person weiterzuleiten gilt nicht als Bezahlung.
Welche Belege brauche ich für das Finanzamt?
Bewahren Sie Rechnungen des Pflegedienstes, Heimrechnungen, Quittungen für Medikamente und Hilfsmittel sowie den Bescheid über den Pflegegrad auf. Für haushaltsnahe Dienstleistungen brauchen Sie eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung, Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Ersetzt dieser Ratgeber eine Steuerberatung?
Nein. Die genannten Beträge und Regeln geben einen Überblick (Stand 2025, ohne Gewähr). Jeder Steuerfall ist anders. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Brauchen Sie Unterstützung bei der Pflege?

Wir beraten Sie unverbindlich und nehmen uns Zeit für Ihre Situation, telefonisch oder bei einem persönlichen Erstgespräch.

Pflegedienst Bernstein

Pflegedienst Bernstein

Inhabergeführter ambulanter Pflegedienst aus Düsseldorf, seit 2014. Ambulante Pflege, Intensiv- und Beatmungspflege.

Alle Themen finden Sie im Ratgeber. Begriffe kurz erklärt im Pflege-Glossar.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Beträge und Regelungen können sich ändern. Genannte Werte gelten, sofern nicht anders angegeben, für das Jahr 2025 ohne Gewähr. Maßgeblich sind im Zweifel immer die Auskünfte Ihrer Pflegekasse.