Was bedeutet Wohngruppenzuschlag?
In einer ambulant betreuten Wohngruppe leben mehrere pflegebedürftige Menschen zusammen und teilen sich gemeinsame Räume. Damit der Alltag dort gut organisiert ist, braucht es jemanden, der gemeinschaftliche Aufgaben übernimmt, etwa die Koordination der Versorgung oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Für diese Hilfskraft gibt es den Wohngruppenzuschlag.
Die Pflegekasse zahlt diese Leistung in Höhe von 224 Euro im Monat an jede anspruchsberechtigte Person in der Wohngruppe. Das Geld ist zweckgebunden und dient dazu, eine gemeinsam beauftragte Präsenzkraft oder Organisationskraft zu finanzieren. Voraussetzung ist unter anderem ein anerkannter Pflegegrad und dass die Wohngruppe bestimmte Bedingungen erfüllt.
Bisher war der Zuschlag in § 38a SGB XI geregelt. Ab 2026 wandert die Regelung in den neuen § 45f SGB XI. Die Voraussetzungen bleiben dabei im Kern ähnlich. Diese Angaben gelten Stand 2025/2026, ohne Gewähr; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzesstand.
So profitieren Wohngruppen
Der Wohngruppenzuschlag stärkt gezielt die gemeinschaftliche Organisation. Weil jede berechtigte Person den Betrag erhält, kommt für eine Pflege-Wohngemeinschaft eine Summe zusammen, mit der sich eine zuverlässige Unterstützung im Alltag finanzieren lässt. Das entlastet sowohl die Bewohner als auch deren Angehörige.
Für die Gründung einer solchen Wohngruppe gibt es zusätzlich eine einmalige Anschubfinanzierung, etwa für altersgerechte Umbauten. Beide Leistungen lassen sich kombinieren und müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.
Ob für Senioren oder im Rahmen einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft: Gern erläutern wir, welche Zuschüsse für Ihre Wohnform infrage kommen und wie die Beantragung abläuft.