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Versorgungsverträge (§ 132l SGB V)

Kurz erklärt

Versorgungsverträge nach § 132l SGB V regeln, unter welchen Bedingungen ein Pflegedienst außerklinische Intensivpflege anbieten und mit der Krankenkasse abrechnen darf.

IntensivpflegeRecht

Was bedeutet ein Versorgungsvertrag?

Nicht jeder Pflegedienst darf außerklinische Intensivpflege anbieten. Diese Versorgung ist besonders anspruchsvoll, etwa bei beatmeten Menschen, und stellt hohe Anforderungen an Personal und Ausstattung. Damit nur geeignete Anbieter diese Leistung erbringen, gibt es Versorgungsverträge.

Geregelt sind diese Verträge in § 132l SGB V. Sie werden zwischen dem Pflegedienst und den Krankenkassen geschlossen und legen fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dazu gehören die fachliche Qualifikation der Pflegekräfte, die technische Ausstattung, organisatorische Abläufe und Vorgaben zur Qualitätssicherung. Erst mit einem solchen Vertrag darf ein Dienst die Leistung anbieten und mit der Krankenkasse abrechnen.

Für betroffene Menschen und ihre Angehörigen ist das eine wichtige Sicherheit. Ein Versorgungsvertrag bedeutet, dass der Pflegedienst nachgewiesen hat, die hohen Anforderungen der außerklinischen Intensivpflege zu erfüllen. Die Versorgung folgt damit verbindlichen Standards und wird regelmäßig überprüft.

Was die Verträge sichern

Die Anforderungen aus dem Versorgungsvertrag betreffen den gesamten Ablauf, von der Einarbeitung neuer Pflegekräfte über die Notfallplanung bis zur Dokumentation. Sie greifen die bundesweit gültigen Expertenstandards auf und stellen sicher, dass die Intensivpflege rund um die Uhr verlässlich erbracht werden kann.

Für Versicherte entsteht durch den Vertrag kein zusätzlicher Aufwand. Die Vereinbarungen laufen zwischen Pflegedienst und Krankenkasse. Wichtig zu wissen ist lediglich, dass ein Anbieter ohne entsprechenden Versorgungsvertrag diese spezialisierte Leistung nicht erbringen darf.

Gern erläutern wir Ihnen, welche Voraussetzungen für eine intensivpflegerische Versorgung in Ihrem Fall gelten. Angaben Stand 2025/2026, ohne Gewähr.

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