Was bedeutet außerklinische Intensivpflege?
Schwer kranke Menschen mussten früher oft im Krankenhaus oder in einer Spezialeinrichtung bleiben, selbst wenn ihr Zustand stabil war. Mit dem Gesetz zur Stärkung der intensivpflegerischen Versorgung (IPReG) hat sich das geändert. Seitdem gibt es mit § 37c SGB V einen eigenen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege. Er richtet sich an Menschen mit besonders hohem Versorgungsbedarf, bei denen jederzeit ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten könnte, etwa bei dauerhafter Beatmung.
Der große Vorteil: Diese intensive Versorgung kann an dem Ort stattfinden, den die Betroffenen wünschen. Das kann das eigene Zuhause sein, eine Pflege-Wohngemeinschaft oder eine geeignete Einrichtung. Die Leistung wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt.
Wer hat Anspruch und was kostet es?
Vor der Verordnung steht meist eine Potenzialerhebung: Eine besonders qualifizierte Ärztin oder ein Arzt prüft, ob eine Beatmung verringert oder ganz beendet werden kann. So soll sichergestellt werden, dass keine Chance auf mehr Selbstständigkeit ungenutzt bleibt.
Bei den Kosten gilt eine wichtige Entlastung: Versicherte zahlen nur in den ersten 28 Tagen je Kalenderjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent, danach entfällt die Zuzahlung für den Rest des Jahres. Mehr dazu im Eintrag Eigenanteil-Begrenzung. Damit ein Pflegedienst diese Versorgung anbieten darf, braucht er einen Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V, der hohe Anforderungen an Qualifikation und Ausstattung stellt.
Die außerklinische Intensivpflege geht oft mit Beatmungspflege einher. Den Anspruch klären Arzt und Krankenkasse im Einzelfall (Stand 2025/2026, Angaben ohne Gewähr).